Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.350 (STA.2022.6170) Art. 136 Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 22. November 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer verunfallte mit seinem Motorrad am 25. Oktober 2021 im […] in Q._____ und erlitt dabei verschiedene Verletzungen. Als Unfallursache zog er fehlerhafte Reparatur- und Wartungsarbeiten an seinem Motorrad in Betracht und stellte am 17. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vorsorglich Strafantrag gegen Unbekannt wegen (fahrlässiger) Körper- verletzung. Gleichzeitig erklärte er, sich als Straf- und Zivilkläger zu konstituieren. 1.2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, eröffnete am 23. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 dehnte sie die Strafuntersuchung auf C._____ aus. 1.3. In Entsprechung einer Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, vom 21. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden am 27. Juli 2022 die Übernahme der gegen C._____ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung geführten Strafuntersuchung und dehnte diese (zumindest implizit) auf den Be- schuldigten aus. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 22. November 2024 die Einstellung der gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung geführten Strafuntersuchung. Diese Einstellungsver- fügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 26. November 2024 genehmigt und dem Beschwerdeführer am 29. November 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Baden. Zudem stellte er den Antrag, dieses Beschwerdeverfahren sei gemeinsam mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2024.351 zu behandeln. -3- 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (zugestellt am 19. Dezember 2024) auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung als Kostensicherheit Fr. 1'000.00 zu überweisen. Der Beschwerdeführer kam dem am 23. Dezember 2024 nach. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist Letzterer auf- grund seiner am 17. November 2021 abgegebenen Erklärung Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche kann er die ergangene Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 auch gegen C._____ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, welche sie mit Verfügung vom 22. November 2024 ebenfalls einstellte. Der Beschwerdeführer focht diese Einstellungsverfügung mit Beschwerde an (Beschwerdeverfahren SBK.2024.351). Sein Antrag, die beiden Beschwer- den seien aufgrund der Konnexität gemeinsam zu behandeln, ist als ein Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren zu behandeln. 2.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Im Begriff der "Mittäter- schaft" gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die fahrlässige Nebentäterschaft eingeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2), mithin wenn mehrere Täter unabhängig voneinander denselben Tatbestand fahrlässig verwirklichen (BGE 143 IV 361 E. 4.8). Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung und die -4- Gehilfenschaft (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Strafverfahren auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO). Solch ein sachlicher Grund kann namentlich vorliegen, wenn Beteiligte sich wechselseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen des gleichen untersuchten Sachverhalts- komplexes begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2). 2.3. Eine zwischen dem Beschuldigten und C._____ bestehende (eigentliche) Mittäterschaft oder Teilnahme bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung ist nur schon mangels eines entsprechenden Vorsatzes ohne Weiteres auszuschliessen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden die gegen den Beschuldigten und C._____ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung geführte Strafuntersuchung einstellte, ist zumindest für dieses Beschwerdeverfahren auch nicht von einer erstellten oder zumindest wahrscheinlichen fahrlässigen Nebentäter- schaft auszugehen. Die blosse Möglichkeit, dass eine solche vorliegen könnte, genügt nicht, um die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zu vereinigen. Weiter ist offensichtlich, dass der Beschuldigte und C._____ den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (wenn überhaupt) nicht auf mehr oder weniger identische Art und Weise erfüllt haben können. Vielmehr sind in beiden Fällen unterschiedliche Tathandlungen bzw. Unter- lassungen auf ihre Tatbestandsmässigkeit hin zu prüfen. In beiden Be- schwerdeverfahren stellen sich daher unterschiedliche Fragen, die keiner einheitlichen Beurteilung zugänglich sind. Insofern besteht auch im Hinblick auf Art. 30 StPO keine Veranlassung, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, zumal bereits angesichts der gleichen Besetzung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Beschwerde- verfahren sichergestellt ist, dass für beide Beschwerdeverfahren bedeut- same Fragen einheitlich beurteilt werden. Der vom Beschwerdeführer gestellte Vereinigungsantrag ist damit als unbegründet abzuweisen. 3. 3.1. Wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht -5- nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige einfache Körperverletzung kann auch durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB), wenn jemand den Eintritt einer einfachen Körperverletzung in fahrlässiger Weise nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, etwa auf Grund eines Vertrages (Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, mithin weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Damit sich eine Anklage von Gesetzes wegen rechtfertigen lässt, muss die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, den relevanten Tatverdacht sachlich zu erhärten. Vermutungen in der Möglichkeitsform reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat aber nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2019 vom 5. November 2019 E 4.3.1). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete ihre gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergangene Einstellungsverfügung damit, dass sich auch in Beachtung eines von der D._____ AG am 15. November 2023 erstatteten Berichts zu einer technischen Untersuchung des Unfallmotorrads nicht rechtsgenüglich rekonstruieren lasse, ob von C._____ am Federbein des Unfallmotorrads durchgeführte Servicearbeiten unfallkausal gewesen seien. Der Beschuldigte wiederum habe das besagte Federbein lediglich aus- und nach der Servicierung wieder eingebaut. Auch der Bericht der D._____ AG habe darin keine mögliche Unfallursache gesehen. Ein Fahr- oder Fahrbahnfehler als Unfallursache lasse sich nicht ausschliessen. In Beachtung des Berichts der D._____ AG erscheine es auch möglich, dass "der Fehler" Folge einer ausserordentlichen Belastung oder des Sturzes gewesen sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Service am Federbein erst im Oktober 2021 habe durchführen -6- lassen und das servicierte Federbein erst vier Tage vor dem Unfall am 21. Oktober 2021 erhalten habe, könne es als erstellt gelten, dass der Service des Federbeins bereits im Juni 2021 erfolgt sei, mithin ganze vier Monate vor dem Unfall, was die zu beweisende Kausalität zwischen Ursache (schlechter Service) und Wirkung (Unfall) klar unterbreche. 4.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass gemäss Kantonspolizei Bern und Bericht der D._____ AG der Stossdämpfer des Federbeins Öl verloren habe und dass dies zu seinem Sturz geführt habe (Rz. 9). Strittig sei unter anderem, ob ein zuvor am Federbein durchgeführter Service hierfür ursächlich gewesen sei und wann genau dieser Service stattgefunden habe (Rz. 10). Bezüglich des Servicezeitpunkts lägen divergierende Aussagen vor. Sich zu dieser Frage förmlich aufdrängende Beweiserhebungen seien nicht angeordnet worden. Dass gemäss Beschuldigtem und C._____ der Service im Juni 2021 stattgefunden haben soll, plausibilisiere diese Behauptung mitnichten. Beide hätten angegeben, sich im Laufe des Verfahrens darüber ausgetauscht zu haben. Eine reine Schutzbehauptung sei nicht auszuschliessen. Auch die von C._____ ins Recht gelegte "Rechnung" beweise nichts. Darin sei der Service für ein Sachs-Federbein in Rechnung gestellt worden, obwohl bei seinem Motorrad ein TM Racing-Federbein verbaut gewesen sei. Auf der Rechnung sei zwar von Hand eine Zahlung im Juli 2021 vermerkt. Das Rechnungsdatum laute aber auf Oktober 2021. Dass eine Rechnung erst Monate nach der Zahlung erstellt werde, erscheine lebensfremd. Wegen der Aussicht, widerlegt zu werden, hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, von Beginn weg wahrheitswidrige Angaben zum Servicezeitpunkt zu machen. Es sei davon auszugehen, dass sich der tatsächliche Servicezeitpunkt durch eine Konfrontationseinvernahme und allenfalls Beizug weiterer Unterlagen klären oder zumindest plausibilisieren lasse (Rz. 15). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach das servicierte Federbein "absolut funktionstüchtig" gewesen sei, beruhe auf unbelegten Behauptungen des Beschuldigten und von C._____ und widerspreche klar dem Bericht der D._____ AG. Womöglich habe sich C._____ auf ein anderes von ihm serviciertes Federbein bezogen. Dass man einen Fehler bereits auf dem Prüfstand bemerkt hätte, halte den im Bericht der D._____ AG gezogenen Schlüssen nicht stand. Auch sei völlig unklar, ob der Beschuldigte tatsächlich die von ihm behauptete Probefahrt unternommen habe und falls ja, unter welchen "Parametern" (Rz. 16). Die vom Beschuldigten geltend gemachten Umstände "betreffend Zeitpunkt und Art des Federbeins" seien nicht zutreffend. Unklar sei auch, -7- ob die Probefahrt bei korrekter Ausführung nicht Hinweise auf das defekte Federbein hätte geben müssen (Rz. 17). Dass "nicht undenkbar" sei, dass ein Fahr- oder Fahrbahnfehler zum Unfall geführt habe, sei völlig spekulativ und stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern und der D._____ AG, wonach als Unfallursache ein Haftungsverlust infolge ausgetretenen Dämpferöls im Vordergrund stehe. Spekulativ sei auch, dass es bei der Unfallfahrt zu einer ausserordentlichen Belastung gekommen sein könnte. Die Annahme des Beschuldigten und von C._____, wonach ein "normaler" Unfall zum Schaden am Federbein geführt habe, finde in den Akten keinerlei Stütze. Gerade der Bericht der D._____ AG schliesse dies nahezu aus (Rz. 18). Wenn die Staatsanwaltschaft Baden annehme, dass C._____ ein Sachs- Federbein serviciert und der Beschuldigte dieses wieder eingebaut habe, unterstelle sie ihm indirekt, bei seinem Motorrad nach dem angeblich im Juni 2021 erfolgten Service ein defektes TM Racing-Federbein eingebaut zu haben. Eine solche Unterstellung entbehre jeglicher Grundlage und sei, wenn überhaupt, durch den Sachrichter zu klären (Rz. 19). Sollte das von C._____ angeblich im Juni 2021 servicierte Sachs- Federbein nicht sein Federbein gewesen sein, stelle sich die Frage, wer im Oktober 2021 den Service an seinem Federbein vorgenommen habe und ob dies allenfalls sogar der Beschuldigte selbst gewesen sei (Beschwerde Rz. 21). 4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt mit Beschwerdeantwort an der Begründung der Einstellungsverfügung fest (zu Rz. 8 ff. der Beschwerde). 5. 5.1. Gemäss Bericht der D._____ AG vom 15. November 2023 passte der am Federbein des Unfallmotorrads verbaute Seegerring nicht in die Nut des am Federbein verbauten Dichtkopfs, weil dieser Dichtkopf für das Federbein ungeeignet gewesen sei. Der Seegerring habe deshalb auf der Fläche über der Nut des Dichtkopfs aufgelegen. Dadurch sei er nicht nach aussen gespreizt und sein Zusammendrücken nicht verhindert worden (S. 18 f.). Vor der Unfallfahrt sei das Federbein entsprechend den Aussagen "intakt" gewesen. Während der Unfallfahrt habe sich der Seegerring "hinausgearbeitet". Wegen des dadurch gelösten Dichtkopfs habe das Öl schlagartig entweichen können und habe sich das Fahrverhalten des Motorrads plötzlich stark verändert (zu Frage 5.1). Es sei davon auszugehen, dass das Federbein vor der Unfallfahrt funktioniert habe und dass der Fehler erst während der Unfallfahrt aufgetreten sei (zu -8- Frage 5.2). Beim korrekt erfolgten Einbau des Federbeins in das Unfallmotorrad sei der Fehler nicht zu erkennen gewesen (zu Fragen 5.4 und 5.6). Die Fehlfunktion des Federbeins sei nicht auf einen falschen Einbau in das Unfallmotorrad zurückzuführen, sondern auf die Servicierung des Federbeins (zu Frage 5.5). Dass es bei korrekt eingebautem und serviciertem Federbein wegen äusserer Kräfte zu einem Schaden am Federbein hätte kommen können, treffe nicht zu (zu Frage 5.7). Auch der Unfall habe nicht zu den am Federbein festgestellten Beschädigungen geführt (zu Fragen 5.9 und 5.11). 5.2. In diesem Beschwerdeverfahren zu beachtende Gründe, warum auf die im Bericht der D._____ AG gemachten Feststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine nicht fachgerecht durchgeführte Servicierung des Federbeins für den Unfall und die vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen zumindest mitkausal war. Weiter ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der vom Beschwerde- führer wegen des defekten Federbeins befasste Beschuldigte das defekte Federbein korrekt ausbaute, es C._____ zur Servicierung übergab und anschliessend wieder korrekt in das Motorrad des Beschwerdeführers einbaute. Die vom Beschwerdeführer offenbar als möglich erachtete Annahme, dass der Beschuldigte die Servicierung selbst vorgenommen oder eine bis anhin unbekannte Drittperson damit beauftragt und sodann versucht haben könnte, C._____ die fehlerhafte Servicierung sozusagen unterzuschieben, überzeugt angesichts der konkreten Umstände noch nicht einmal als theoretische Gedankenspielerei. Auch ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten nach stattgefundener Servicierung noch ein zweites Mal wegen des Federbeins befasst haben könnte. 5.3. Weil somit nicht der Beschuldigte die möglicherweise unfallkausale (weil fehlerhafte) Servicierung vornahm, kann er sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung höchstens durch ein Tun schuldig gemacht haben, wenn er C._____ nicht mit der Servicierung des Federbeins hätte beauftragen dürfen (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/LOUIS FRÉDÉRIC MUSKENS, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 11 StGB mit Hinweis auf BGE 129 IV 119 E. 2.2). Bei seiner Einvernahme vom 6. Juli 2022 (Reg. 6) gab C._____ zu Protokoll, dass er seit 10 Jahren "in diesem Bereich" tätig sei (Rz. 86 ff.) und dass er als fachmännische (geschulte) Person Reparaturen an Federbeinen durchführen könne (Rz. 268 ff. und 294 ff.), wenngleich er -9- kein in der Schweiz anerkanntes Fähigkeitszeugnis als Motorradmechani- ker habe (Rz. 281 ff. und 461 ff.). Der Beschuldigte gab bei seiner Ein- vernahme vom 28. März 2023 (Reg. 6) zu Protokoll, seit 20 Jahren im Be- reich Handel und Reparatur von Motorrädern (Fachrichtung Motorsport) tätig zu sein (zu Frage 15), Reparaturen an Federbeinen aber nicht selbst durchzuführen, sondern immer Spezialisten damit zu beauftragen (zu Frage 19). Er habe damit in der Vergangenheit auch schon C._____ beauftragt (zu Frage 28), ohne dass es je zu einem ähnlichen Vorfall wie vorliegend gekommen wäre (zu Frage 29). Auch seit dem besagten Vorfall habe er C._____ solche Aufträge erteilt (zu Frage 36). In Berücksichtigung dieser glaubhaft wirkenden Aussagen des Beschuldig- ten und von C._____ ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung, wonach C._____ schon seit Jahren als Fachmann "in diesem Bereich" tätig sei und wonach "solche Arbeit" für ihn eine absolute Standardprozedur darstelle, nicht zu beanstanden. Besondere Vorkommnisse oder Umstände, welche geeignet wären, diese Feststellung zu relativieren, sind nicht bekannt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht mit Beschwerde geltend gemacht. Von daher ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht C._____ mit der Servicierung des Federbeins hätte beauftragen dürfen. 5.4. Somit könnte sich der Beschuldigte einzig noch durch eine Unterlassung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben, wenn er die vom Beschwerdeführer beim Unfall vom 25. Oktober 2021 er- littenen Verletzungen durch eine pflichtwidrige Untätigkeit nicht verhindert haben sollte, obwohl er als vom Beschwerdeführer Beauftragter dazu verpflichtet gewesen wäre (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB). Konkret stellt sich diesbezüglich die Frage, ob der Beschuldigte die mutmasslich fehlerhafte Servicierung des Federbeins vor Rückgabe des Motorrads an den Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt hätte bemerken können und müssen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem in E. 5.3 Ausge- führten grundsätzlich davon ausgehen durfte, ein vom Spezialisten C._____ korrekt serviciertes Federbein einzubauen, zumal der mutmassliche Fehler gemäss Bericht der D._____ AG vom 15. November 2023 beim Einbau durch eine Sichtkontrolle nicht zu erkennen war. Durfte der Beschuldigte somit darauf vertrauen, ein korrekt serviciertes Federbein einzubauen, kann ihm nicht als pflichtwidrige Unsorgfalt zum Vorwurf gemacht werden, das Federbein bezüglich servicebedingter Mängel nicht einer vertieften Kontrolle unterzogen zu haben. Insbesondere war der Beschuldigte nicht gehalten, das Federbein für eine optische Kontrolle vor der Montage selbst nochmals zumindest teilweise zu zerlegen oder selbst eine Funktionskontrolle des Federbeins unter rennähnlichen Belastungen - 10 - (bzw. einer entsprechend ausgestalteten Probefahrt) vorzunehmen. Selbst wenn der Beschuldigte, wie vom Beschwerdeführer als Möglichkeit in den Raum gestellt, noch nicht einmal eine "normale" Probefahrt durchgeführt haben sollte, läge darin keine unfallkausale Unterlassung, weil sich gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass sich der mutmasslich unfallkausale Fehler bereits bei einer solchen Probefahrt manifestiert hätte. 5.5. Somit ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerde- führers schuldig gemacht haben könnte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 79.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen - 11 - bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard