bis am 2. März 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 1'049.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.