7. Die Dauer der seit dem 26. September 2024 erstandenen und einstweilen bis am 2. März 2025 verlängerten Untersuchungshaft erscheint insbesondere mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf der versuchten Brandstiftung und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 StGB sieht als Höchststrafe Freiheitsstrafe von 20 Jahren vor) nach wie vor als verhältnismässig. Es besteht keine Gefahr der Überhaft. 8. Zusammenfassend ist die am 28. November 2024 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate - 19 -