237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte. Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).