237 Abs. 2 lit. f StPO) könnte ihre Wirkung beim Beschwerdeführer nicht schon unmittelbar nach der Haftentlassung, sondern erst nach einer gewissen Dauer entfalten, und folglich die Wiederholungsgefahr nicht zeitnah senken. Damit eine solche Massnahme die erforderliche Wirkung erzielt, muss sie daher regelmässig zunächst – allenfalls während der Haft oder in Kombination mit anderen wirksamen Ersatzmassnahmen – erfolgreich etabliert werden, sodass allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Haftentlassung unter Anordnung der (Weiterführung der) ärztlichen Behandlung erfolgen kann (MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 70 zu Art. 237 StPO).