nicht an behördliche Anordnungen wie gegen ihn verfügte Annäherungsund Kontaktverbote hielt (vgl. Akten HA.2024.472, Verfügung der Kantonspolizei vom 21. August 2024; Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2024, S. 6 ff.). Deshalb ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer künftig auch ein strafprozessual angeordnetes Rayon- oder Kontaktverbot betreffend B._____ nicht befolgen würde. Die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung (ambulante psychiatrische Behandlung) oder einer Kontrolle (Abstinenzkontrolle auf Alkohol und Betäubungsmittel, insbesondere Kokain) zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit.