237 StPO). Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). 6.2. Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer weiterhin eine ausgeprägte einfache Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wiederholt - 18 -