Als Ersatzmassnahmen zur Verminderung der Wiederholungsgefahr kommen die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO) und ein Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) in Frage (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 43, N. 66 und N. 73 zu Art. 237 StPO).