Insbesondere die ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten Delikte der versuchten Brandstiftung durch versuchtes Inbrandsetzen des Autos von B._____ und der mehrfachen Sachbeschädigung durch einen Steinwurf in das Wohnzimmerfenster ihrer Wohnung sowie das Zerstechen von einem bzw. drei Reifen ihres Autos deuten auf eine gewisse Unberechenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin. In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist das in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Kriterium einer ungünstigen Rückfallprognose deshalb als erfüllt anzusehen.