In Anbetracht der Vortaten sowie der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden mutmasslichen Straftaten (insbesondere der versuchten Brandstiftung, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung) ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch vor weiteren gravierenden Straftaten gegen das Vermögen und unter Umständen auch gegen Leib und Leben von B._____ nicht zurückschrecken wird und dabei auch am Trennungskonflikt unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft gezogen werden. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Trennungskonflikts ist weiterhin auch mit Drohungen und Nötigungen zum Nachteil von B._____ zu rechnen.