Der Anfangstatbestand (hohes Basisrisiko für Partnergewalt), die anamnestische Belastung des Beschwerdeführers mit früheren Straftaten (Sachbeschädigung, Diebstahl, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) und das Nichteinhalten früherer Fernhalteverfügungen stellen statistisch relevante Risikofaktoren für künftige strafbare Handlungen des Beschwerdeführers dar. Als individuelle Risikofaktoren zu berücksichtigen sind die psychischen Störungen des Beschwerdeführers (v.a. Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Störung durch Konsum von Alkohol und Kokain), aber auch die rezidivierende depressive Störung,