___ haben sollte. In der gegebenen Situation besteht zudem ein erhöhtes Risiko für leichte bis mittlere Gewalt (Akten HA.2024.578, Gutachten S. 31 f.). Der Anfangstatbestand (hohes Basisrisiko für Partnergewalt), die anamnestische Belastung des Beschwerdeführers mit früheren Straftaten (Sachbeschädigung, Diebstahl, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) und das Nichteinhalten früherer Fernhalteverfügungen stellen statistisch relevante Risikofaktoren für künftige strafbare Handlungen des Beschwerdeführers dar.