Darin wurde beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine Alkoholabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26), eine Kokainabhängigkeit, zur Zeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert (Akten HA.2024.578, Gutachten S. 25 ff.). Nach Einschätzung des Gutachters liegen einige Anzeichen vor, die auf schwere Gewalt hinweisen, falls der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Straftaten (inkl. versuchte Brandstiftung und Aufschlitzen der Autopneus) begangen hat und wieder Kontakt zu B.___