_) schuldig gemacht zu haben. Als Ursache für das rechtskräftig erwiesene und das mutmassliche deliktische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B._____ steht im Vordergrund, dass er offenbar nicht akzeptieren will, dass sich B._____ von ihm getrennt hat. Auch sein Freundeskreis und seine Familie konnten ihn nicht dazu bringen, die Beendigung der Beziehung anzunehmen. Mit dem ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten Verhalten machte er überdies deutlich, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen – insbesondere Annährungs- und Kontaktverbote – hält und ungeachtet eines laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert.