_) und Drohung (am 7. und 8. Januar 2024), wofür der Beschwerdeführer mit Strafbefehl ST.2023.7961 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. August 2024 bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Im vorliegenden Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Sachbeschädigung (Steinwurf in das Wohnzimmerfenster der Wohnung von B._____, Zerstechen von einem bzw. drei Reifen am PW von B._____) und der versuchten Brandstiftung (versuchtes Inbrandsetzen des Autos von B._____) schuldig gemacht zu haben.