geringfügige Sachbeschädigung (Eierwurf gegen Fassade und Lamellenstoren der Wohnung von B._____, Ausschütten von Rotwein beim Gartensitzplatz über die dortigen Möbel, die Lamellenstoren und die Fassade), Sachbeschädigung (Steinwurf gegen die Rollläden beim Schlafzimmerfenster der Wohnung von B._____) und Drohung (am 7. und 8. Januar 2024), wofür der Beschwerdeführer mit Strafbefehl ST.2023.7961 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. August 2024 bereits rechtskräftig verurteilt wurde.