5.2.2. Der Beschwerdeführer hat mutmasslich eine eigentliche Serie von Straftaten an den Tag gelegt, die zwei Tage nach der am 24. Juni 2023 erfolgten Trennung begann und erst mit seiner Festnahme am 26. September 2024 endete. Dabei ist festzustellen, dass im Verlaufe der Zeit eine deutliche Steigerung in der Schwere, Intensität und Häufigkeit der Delikte eingetreten ist. Nach einer ersten Phase mit mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede (vom 26. Juni bis 17. Juli 2023) folgten in einer zweiten Phase - 15 -