_) schuldig gemacht (vgl. E. 4 hievor). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2017 insbesondere wegen Sachbeschädigung (Zerstechen von sechs Reifen an vier Fahrzeugen) und mit Strafbefehl vom 20. August 2024 ebenfalls u.a. wegen Sachbeschädigung (Steinwurf gegen die Rollläden beim Schlafzimmerfenster der Wohnung von B._____) rechtskräftig verurteilt. Somit wurde der Beschwerdeführer bereits früher zweimal wegen gleichartiger Straftaten, die als schwere Vergehen zu qualifizieren sind, rechtskräftig verurteilt. Das sog. Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist demnach erfüllt.