zwei früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich. Gemäss der in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierten Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO konnten die Vortaten auch bloss Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass sich diese Rechtsprechung unter dem neuen Recht nicht weiterführen lasse. Vielmehr ergebe die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit.