4.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, sich der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht zu haben.