In Bezug auf die genannten Vorfälle ist der Beschwerdeführer somit weiterhin dringend verdächtig, sich der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich in blossen Bestreitungen der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zur Tatzeit erschöpfen, vermögen den dringenden Tatverdacht vor dem Hintergrund der den Beschwerdeführer belastenden Faktoren nicht hinreichend zu entkräften.