der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 10 ff.). Zu Recht gelangte das Zwangsmassnahmengericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe hat, nach Trennungen mit seinen Ex-Partnerinnen und deren Eigentum respektvoll umzugehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer betreffend das Zerstechen der Reifen am Auto von B._____ am 20. September 2024 sowie am 23./24. September 2024 in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht zu bejahen. Hinweise, die auf eine andere Täterschaft hindeuten würden, sind in den Akten nicht ersichtlich.