gelegt hat. In das Bild dieser (mutmasslichen) Sachbeschädigung passt, dass er nach eigener Aussage vor ca. zehn Jahren nach einem Streit mit seiner damaligen Freundin schon einmal die beiden vorderen Reifen ihres Autos mit einem Brotmesser beschädigt hatte (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 12). Ausserdem ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 20. September 2024 in der Nähe des Fahrzeugs von B._____ aufhielt und er ihr Fahrzeug sowie dessen Abstellplätze an ihrem Wohn- und Arbeitsort kennt (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 10 ff.).