der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 5, wofür er mit Strafbefehl ST.2023.7961 der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 20. August 2024 wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde (vgl. Akten HA.2024.472). Was das Zerstechen von einem bzw. drei Pneus am Auto von B._____ betrifft, hat das Zwangsmassnahmengericht korrekt darauf hingewiesen, dass diese Delikte in das Verhaltensmuster passen, das der Beschwerdeführer gegenüber B._____ seit Mitte Februar 2024 als Folge der trennungsbedingten psychischen Belastung an den Tag - 12 -