Als weiteres Indiz dafür ist zu werten, dass der Beschwerdeführer eingestandenermassen bereits am 7. Januar 2024 Eier gegen die Fassade und die Lamellenstoren und am 8. Januar 2024 einen Stein gegen den Rollladen beim Schlafzimmerfenster der Wohnung von B._____ geworfen hatte (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 5, wofür er mit Strafbefehl ST.2023.7961 der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 20. August 2024 wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde (vgl. Akten HA.2024.472).