An dieser Stelle ist abermals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, am Abend des 22. Juli 2024 einen Stein in das Wohnzimmerfenster von B._____ geworfen und dadurch das Fenster beschädigt zu haben. Der Umstand, dass auf dem als Tatwerkzeug verwendeten Stein DNA des Beschwerdeführers gefunden wurde, stellt ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar. Als weiteres Indiz dafür ist zu werten, dass der Beschwerdeführer eingestandenermassen bereits am 7. Januar 2024 Eier gegen die Fassade und die Lamellenstoren und am 8. Januar 2024 einen Stein gegen den Rollladen beim Schlafzimmerfenster der Wohnung von B.__