4.5. Schliesslich hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB schuldig gemacht, mit überzeugender Begründung bejaht. Es kann deshalb auf E. 3.1.5.1 der Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat diese Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert bestritten und in den Akten fehlen Hinweise, welche die Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts als unzutreffend erscheinen liessen.