der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 19) als Schutzbehauptung zu bewerten. In den Akten finden sich schliesslich keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine andere Täterschaft hindeuten würden. 4.4.4. In Anbetracht aller Umstände ist der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer am Abend des 9. September 2024 versucht hat, das Fahrzeug von B._____ in der Tiefgarage ihres Wohnorts in Brand zu setzen, weiterhin zu bejahen.