zeitkontrolle im Anhang). Als Feuerwehrmann (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 17) hat der Beschwerdeführer sodann zweifellos Kenntnisse über die Entstehung und Ausbreitung von Bränden verschiedener Art. Deshalb und mit Blick auf die oben zitierten Ausführungen im Fachbericht der Kantonspolizei Aargau ist die Aussage des Beschwerdeführers, er könne sich nicht vorstellen, dass ein Zündwürfel reiche, um ein Auto in Brand zu setzen (Akten HA.2024.472, Prot. der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache vom 27. September 2024, S. 19) als Schutzbehauptung zu bewerten.