Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Tatzeit kein Alibi hat, nachdem C._____ – entgegen der ursprünglichen Vermutung des Beschwerdeführers (HA.2024.472, Prot. der Eröffnung der Festnahme vom 27. September 2024, S. 4) – den Abend nicht mit dem Beschwerdeführer in der Tuning-Garage verbracht, sondern von 13:42 Uhr bis 22:55 Uhr gearbeitet hat (Akten HA.2024.578, Prot. der Einvernahme von C._____ vom 30. Oktober 2024, S. 4 f. und die Arbeits- - 11 -