Auch wenn es sich bei diesen Zündwürfeln um ein handelsübliches Produkt handelt, vermag dies den gegen den Beschwerdeführer gerichteten erheblichen und konkreten dringenden Tatverdacht nicht hinreichend zu entkräften. Im Gegenteil stellt das Analyseergebnis ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Tatzeit kein Alibi hat, nachdem C.___