Die am Tatort auf dem Boden vor dem vorderen rechten Reifen des Autos von B._____ gesicherten Zündmittelrückstände weisen gemäss dem foren- sisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 4. Oktober 2024 die gleiche chemische Zusammensetzung auf wie die beim Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. September 2024 im Keller sichergestellten Zündwürfel. Auch wenn es sich bei diesen Zündwürfeln um ein handelsübliches Produkt handelt, vermag dies den gegen den Beschwerdeführer gerichteten erheblichen und konkreten dringenden Tatverdacht nicht hinreichend zu entkräften.