Demzufolge hatte ein Löschvorgang stattgefunden. Daraus ist zu schliessen, dass das Feuer sehr wahrscheinlich nicht von alleine ausgegangen wäre. Hätte die Feuerwehr den in der Entstehung begriffenen Brand nicht gelöscht, hätte sich dieser demnach zu einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB entwickeln können, durch die andere Personen Schaden erlitten hätten oder die eine Gemeingefahr herbeigeführt hätte.