Das Merkmal der Gemeingefahr umschreibt einen Zustand, der die Gefährdung zufällig ausgewählter Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht. Dabei genügt bereits die Gefahr, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen übergreift (Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2017 E. 1.3 und 6B_1327/2018 vom 9. September 2019 E. 4.3.1, je m.w.H.). Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuersbrunst, ist Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben (BGE 117 IV 285 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.2; BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.