Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Als weitere Merkmale müssen ein Schaden bei einem andern oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten. Unter das Merkmal des Schadens gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB fällt allein der Sachschaden. Erfasst wird der Schaden, der unmittelbar aus der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultiert. Das Merkmal der Gemeingefahr umschreibt einen Zustand, der die Gefährdung zufällig ausgewählter Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht.