4.3. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Kontaktaufnahmen und Annäherungen gegenüber B._____ trotz Kontakt- und Annäherungsverboten, begangen in der Zeit vom 12. Februar 2024 bis 14. September 2024 (und folglich der mutmasslichen Erfüllung des Straftatbestands der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist unbestritten (Beschwerde S. 4). In den Akten finden sich keine Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen liessen.