Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3).