Auch von den Sachbeschädigungen des laufenden Verfahrens sei keine Gefahr für Personen ausgegangen. In Bezug auf die versuchte Brandstiftung lägen keine Einsatzrapporte der Feuerwehr vor und es sei bisher auch kein eingehendes Gutachten erstellt worden, ob das Fahrzeug durch den Zündwürfel effektiv hätte Feuer fangen können. Leider habe auch die Zeugin D._____ keine Angaben machen können, ob das Feuer von alleine ausgegangen sei oder tatsächlich Massnahmen der Feuerwehr notwendig gewesen seien. Auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nachrichten und Anrufversuche stellten keine unmittelbare Gefahr für B.