Die Vorwürfe stützten sich mehrheitlich einzig auf die Aussagen von B._____; es gebe keine Zeugen oder Sachbeweise, welche belegten, dass sich der Beschwerdeführer am 9. September 2024 in der Tiefgarage bzw. am 20. und 23./24. September 2024 beim Fahrzeug von B._____ aufgehalten habe. Mit den vom Beschwerdeführer verübten (geringfügigen) Sachbeschädigungen habe dieser ausnahmslos Delikte gegen das Vermögen von anderen Personen verübt. Auch von den Sachbeschädigungen des laufenden Verfahrens sei keine Gefahr für Personen ausgegangen.