einer laufenden Untersuchung ergäben. Dies sei nur der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die beschuldigte Person diese Straftaten begangen habe. Dieser Nachweis gelte bei einem Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Der Beschwerdeführer sei vorliegend gerade nicht geständig, weitere Sachbeschädigungen zum Nachteil von B._____ begangen zu haben, geschweige denn, für eine versuchte Brandstiftung verantwortlich zu sein. Von einer erdrückenden Beweislage könne bei all diesen Delikten nicht gesprochen werden. Die Vorwürfe stützten sich mehrheitlich einzig auf die Aussagen von B._____;