Aus der übereinstimmenden chemischen Zusammensetzung könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, die Täterschaft des Beschwerdeführers sei damit wahrscheinlicher geworden. Zur Begründung der Wiederholungsgefahr sei es grundsätzlich unzulässig, bei der Beurteilung der Vortaten auf Vorwürfe abzustellen, die sich aus -7-