C._____ habe zwar nicht bestätigen können, dass er und der Beschwerdeführer sich am Abend des 9. September 2024 getroffen hätten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass damit die Täterschaft des Beschwerdeführers wahrscheinlicher geworden sei. Ähnliches gelte bezüglich der übereinstimmenden chemischen Zusammensetzung der Zündmittelrückstände und der sichergestellten Zündwürfel. Es handle sich um handelsübliche Zündwürfel, die von jedermann erworben werden könnten. Aus der übereinstimmenden chemischen Zusammensetzung könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, die Täterschaft des Beschwerdeführers sei damit wahrscheinlicher geworden.