3.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er bestreite nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Kontaktaufnahmen und Annäherung gegeben sei. Hingegen habe er von Anfang bestritten, etwas mit der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigung und der versuchten Brandstiftung zu tun zu haben. Entgegen der Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts habe sich der Tatverdacht hinsichtlich der versuchten Brandstiftung nicht erhärtet. C._____ habe zwar nicht bestätigen können, dass er und der Beschwerdeführer sich am Abend des 9. September 2024 getroffen hätten.