Da sich der Beschwerdeführer nicht an ein polizeiliches Annäherungs- und Kontaktverbot gehalten habe, müsse damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ihm auferlegte Ersatzmassnahmen halten werde. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung könne gemäss Gutachten zwar zu einer Senkung der Rückfallgefahr führen, vermöge aber kurzfristig weder die Wiederholungsnoch die Ausführungsgefahr zu bannen. Deshalb und aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Straftaten sei der Zweck der Inhaftierung durch keine milderen Ersatzmassnahmen zu erreichen. Die beantragte Dauer der Haftverlängerung von drei Monaten sei aus Sicht des Zwangsmassnahmengerichts verhältnismässig.