er wieder Kontakt zu seiner früheren Partnerin haben sollte. Das Risiko für leichte bis mittlere Gewalt sei in der gegebenen Situation sogar als erhöht einzustufen. Da nach wie vor ein dringender Tatverdacht für alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bestehe, der sich beim besonders schweren Vorwurf der versuchten Brandstiftung sogar verdichtet habe, bestünden einige Anzeichen, die auf schwere Gewalt hinwiesen. Damit sei von einem besonders hohen Risiko namentlich für Verletzungen der physischen und psychischen Integrität von B._____ auszugehen.