Zwischenzeitlich liege zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor. Gemäss diesem bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehe, wenn keine Massnahmen getroffen würden. Dabei lägen bereits einige Anzeichen vor, die auf schwere Gewalt hindeuteten, falls der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe und -6-