getätigt worden. Der dringende Tatverdacht müsse somit auch bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung als verdichtet angesehen werden. Demnach sei der dringende Tatverdacht bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der versuchten Brandstiftung nach wie vor als gegeben anzusehen. Für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 zu verweisen. Zwischenzeitlich liege zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor.