Insgesamt habe sich somit der dringende Tatverdacht bezüglich der versuchten Brandstiftung verdichtet. Bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gebe die Verteidigung selbst an, es lasse nicht verneinen, dass hinsichtlich der Kontaktaufnahmen und Annäherungen gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Weiter seien zwischenzeitlich die drei beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefone ausgewertet worden. Von diesen seien seit Ende Mai 2024 insgesamt 49 E-Mails an die E-Mail-Adresse von B._____ und 36 Anrufversuche auf die Nummer von B._____ getätigt worden.