_ unterwegs gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme habe dieser jedoch mit Verweis auf seinen an die Einvernahme mitgebrachten Arbeitsplan angegeben, er sei zum Tatzeitpunkt auf der Arbeit gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer an besagtem Abend bei seinem Kollegen aufgehalten haben könnte, sei damit nicht anzunehmen. Weiter habe das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern die nach der versuchten Brandstiftung ab dem Boden vor dem vorderen rechten Reifen sichergestellten Zündmittelrückstände mit den bei der Hausdurchsuchung vom 26. September 2024 beim Beschwerdeführer sichergestellten Zündwürfel verglichen.