3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf seine Verfügung HA.2024.472 vom 30. September 2024 und hielt ergänzend fest, dass in der Zwischenzeit B._____ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers erneut einvernommen worden sei, wobei sie ihre bereits gemachten Ausführungen wiederholt und präzisiert habe. Hinsichtlich der versuchten Brandstiftung sei zwischenzeitlich die Einvernahme von C._____ durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, es könne sein, dass er am 9. September 2024 zum Tatzeitpunkt mit seinem Kollegen C._____ unterwegs gewesen sei.